Jugendordnung Stand: 10.12.1997 PDF
Präambel
In dem Bewusstsein, dass Budosportarten aufgrund ihrer Vielseitigkeit den jungen Menschen besonders ansprechen, in der Überzeugung, dass Budosportarten ein hervorragendes Mittel ganzheitlicher Erziehung sind und in der Absicht, sportliche und außersportliche Jugendarbeit zu leisten, gibt sich die Jugend des 1. Judo- und Jiu-Jitsu-Clubs Dortmund diese Ordnung.
§1 Ziele der Jugendarbeit
Artikel I: Körperlich-seelischer Bereich
- Die Jugend des Vereins soll Judo als Grundlage sportlicher Jugendarbeit pflegen und fördern.
- Jede sportliche Betätigung muss der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit dienen und soll die Lebensfreude wecken und steigern.
Artikel II: Geistig-sozialer Bereich
- Jugendarbeit in einem Sportverein prägt in hohem Masse Verhalten und Bewusstsein der Jugendlichen. Kennzeichnend für ihre Lebensphase ist die manchmal ungeprüfte Übernahme angebotener Leitbilder und Normen. Art und Inhalt der Jugendarbeit beeinflussen das gesellschaftspolitische Verhalten junger Menschen.
- Hieraus ergeben sich die Aufgaben:
- Mitbestimmung der Jugendlichen nach demokratischen Grundsätzen,
- Selbstverwaltung der Jugendabteilung im Rahmen der Gesamtorganisation,
- Bewusstmachung sozialer Beziehungsgeflechte in Gruppe, Mannschaft, Abteilung, Verein und Verband,
- Erhellung von Ursachen sozialer Konflikte und deren bewusste Austragung in einem überschaubaren Bereich wie in der Gruppe, der Mannschaft, der Abteilung und dem Verein,
- Vermitteln von Erfahrungen und Erlebnissen im Bereich zwischenmenschlicher Beziehungen (Kommunikation) und gemeinschaftliche, zielbestimmten Verhaltens (Kooperation),
- Förderung der Fähigkeit und Bereitschaft zur Kritik unter Vermittlung ihrer Grundlagen.
- Ziel der Jugendarbeit ist der kritische, mündige und zur aktiven Mitarbeit auch an der Verbesserung der gesellschaftlichen Verhältnisse bereite Jugendliche.
Artikel III: weitere Aufgaben
- Jugendarbeit im Verein wird getragen von Mitarbeitern, die demokratisch gewählt oder durch zuständige Gremien berufen werden. Ihre Zahl und Eignung sollte durch Werbung, Ausbildung und Weiterbildung ständig vergrößert werden.
- Bildungseinfluß aus Elternhaus, Schule, Kirche, Beruf und Verbänden muss erkannt und durch die sportliche und außersportliche Jugendarbeit wirksam ergänzt werden.
- Die Jugend des Vereins soll Begegnungen mit der Jugend des In- und Auslandes suchen und fördern, Beziehungen zu anderen Verbänden der Jugendarbeit und des Sportes pflegen und mit dem Trägern öffentlicher Belange auf allen Ebenen zusammenarbeiten.
§ 2 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des 1. Judo- und Jiu-Jitsu-Clubs Dortmund sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
§ 3 Organe
Organe der Jugend des 1. Judo- und Jiu-Jitsu-Clubs Dortmund sind:
- der Vereinsjugendtag
- der Vereinsjugendausschuss
§ 4 Vereinsjugendtag
- Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Sie sind das oberste Organ der Jugend des Vereins. Sie bestehen aus allen Vereinsmitgliedern, die zwischen 12 und achtzehn Jahre alt sind.
- Aufgaben des Vereinsjugendtages sind:
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses,
- Entgegennahme der Berichte des
- Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses
- der Jungendleiter
- der Jugendleiterinnen
- eines Jugendsprech
- Entgegennahme des Kassenbeschlusses vom Vereinsjugendausschuss
- Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes,
- Entlastung des Vereinsjugendausschusses,
- Wahl des Vereinsjugendausschusses,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
- Verschiedenes
- Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich zu Beginn eines Kalenderjahres statt. Er ist jedoch vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des gleichen Jahres durchzuführen. Er wird spätestens zwanzig Tage vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge durch Aushang einberufen. Auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit fünfzig Prozent der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von fünfzehn Tagen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
- Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
- Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Die Mitglieder der Jugendabteilung haben eine je nicht übertragbare Stimme.
- Anträge von jungendlichen Vereinsmitgliedern müssen vorher schriftlich beim Vereinsjugendausschuß eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können bis zum Vereinsjugendtag schriftlich eingereicht werden. Sie müssen verhandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
- Änderungen an der Jugendordnung müssen in der Tagesordnung bekannt gegeben werden, wobei erstens der zu ändernde Absatz aus der Jugendordnung zitiert wird und zweitens der Vorschlag zur Änderung der Jugendordnung aufgeführt ist. Vorschläge zur Änderung an der Jugendordnung dürfen:
- der Vereinsjugendausschuß,
- jedes Mitglied aus dem Vereinsjugendtag,
- die Mitgliederversammlung oder Vorstand des 1. JJJC Dortmund nach Rücksprache mit dem Vereinsjugendausschuß.
Weiteres regelt der § 7 „Änderungen“
- Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer/in und dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben ist.
§ 5 Vereinsjugendausschuss
- Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
- dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw. der Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter
- den Jugendleitern und den Jugendleiterinnen der im Verein angebotenen Sportarten
- den Jugendsprechern (deren Anzahl im Vereinsjugendausschuss vom Vereinsjugendtag festgestellt wird),
- den Jugendsprecherinnen (deren Anzahl im Vereinsjugendausschuss vom Vereinsjugendtag festgestellt wird),
- den (eventuellen) Beisitzern, die spezielle Aufgaben ausüben sollen.
- Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bzw. die Vorsitzende und Ihr Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes. Die Jugendleiter und Jugendleiterinnen haben insbesondere die Aufgabe, die Jugendlichen auf Meisterschaften, Turnieren und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen zu betreuen. Der Vereinsjugendtag wählt Jugendsprecher- und sprecherinnen, deren Anzahl im Vereinsjugendausschuß er selbst bestimmen kann. Die Anzahl der Jugendsprecher- und sprecherinnen darf jedoch die Anzahl der übrigen Mitglieder des Vereinsjugendausschusses nicht überschreiten. Die Jugendsprecher- und sprecherinnen müssen bei der Wahl noch Jugendliche sein (die Vollendung des achtzehnten Lebensjahr ist maßgebend).
- Die Mitglieder des Vereinsjugendauschusses werden von dem Vereinsjugendtag auf ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- In dem Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied, mit Ausnahme der Jugendsprecher wählbar.
- Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgabe im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
- Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen von zehn Tagen einzuberufen.
- Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden öffentlichen zweckgebundenen Mittel sowie der vom Vereinsvorstand im Haushaltsplan der Jugendabteilung zugewiesenen Beträge.
- Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
- Der Vereinsjugendausschuß gibt sich selbst die Aufgabe, diese Jugendordnung vor dem jährlichen Vereinsjugendtag zu überarbeiten und dem Vereinsjugendtag evtl. Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Damit soll gesichert werden, dass diese Jugendordnung immer auf den neuesten Stand der Zeit gebracht wird.
§ 6 Wettkampfordnung
Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Jugendportordnung der entsprechenden Fachverbände. Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen zu stärken.
§ 7 Änderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von einem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Jugendordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Dortmund, den 11. Dezember 1982