1JJJC-Do

 

1. JJJC-Dortmund e.V. 1952

satzung Stand: 28.02.1993 PDF


Inhaltsverzeichnis

§ 1: Name und Sitz des Vereins
§ 2: Zweck des Vereins
§ 3: Gemeinnützigkeit
§ 4: Erwerb und Verweigerung der Mitgliedschaft
§ 5: Ende der Mitgliedschaft
§ 6: Beiträge
§ 7: Sportunfallversicherung
§ 8: Mitgliederversammlung
§ 9: Stimm- und Rederecht
§ 10: Der Vorstand
§ 11: Wahlen/Bestellungen
§ 12: Kassenprüfung
§ 13: Die Jugend
§ 14: Auflösung des Vereins
§ 15: Geschäftsjahr
§ 16: Gerichtsstand
§ 17: Übergangsbestimmungen
§ 18: Schlussbestimmungen


Wichtiger Hinweis:

Wegen der einfacheren Schreibweise wurde in dieser Satzung bei der Bezeichnung der Vorstandsämter auf die weibliche Form verzichtet.

Es entspricht dem demokratischen Verständnis des Vereins, alle Vorstandsämter auch Frauen zugänglich zu machen.


§ 1: Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen

" 1. Judo- und Jiu-Jitsu-Club Dortmund e.V. 1952".

(2) Er hat seinen Sitz in Dortmund und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund unter der Nummer 1477 eingetragen.


§ 2: Zweck

(1) Ziel des Vereins ist es, Judo und andere Budosportarten zu fördern, weiterzuentwickeln und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

(2) Der Verein verpflichtet sich insbesondere zur Integration aller Bevölkerungsgruppen.

(3) Das Vermögen des Vereins darf nur zu sportlich-kulturellen Zwecken im Sinne des Amateursportgedankens verwendet werden. Wirtschaftliche Ziele sowie parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.


§ 3: Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.

(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in der Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4: Erwerb und Verweigerung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder werden in aktive und passive Mitglieder unterschieden.

(2) Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer zum Wohle des Vereins und zur Verbreitung der Budosportarten beitragen will.

(3) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
Bei Personen unter 18 Jahren ist die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(4) Der Vorstand kann solchen Bewerbern die Mitgliedschaft verweigern, die durch ihren Ruf, ihr Ansehen oder ihr Verhalten den Verein schädigen könnten.


§ 5: Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Erlöschen, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.

(2) Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief bis zum 05. Dezember des betreffenden Jahres mitgeteilt werden.
Das Stimmrecht des Mitgliedes ruht mit Eingang der Austrittserklärung.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt (z.B. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsinteressen, Schädigung des Vereins).
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (§ 10 Abs. 1) in geheimer Abstimmung mit einer 2/3-Mehrheit (§ 10 Abs. 5).

(4) Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Ausgeschlossene innerhalb von 14 Tagen durch eingeschriebenen Brief Widerspruch einlegen.
Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einer 2/3-Mehrheit.

Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Vor der Abstimmung ist dem Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Mitgliederversammlung zu geben.


§ 6: Beiträge

(1) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Zusätzlich sind die Verbandsabgaben und die Kosten für die Sportversicherung von den Mitgliedern jährlich zu zahlen.

(2) Der Beitrag ist vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im voraus zu entrichten. Dauerauftrag, Bankeinzug oder Lastschriftverfahren werden gewünscht.

(3) Über Stundung, Reduzierung oder Erlass von Beiträgen entscheidet in begründeten Fällen der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Beitragspflicht bis zum Ende des Kalenderjahres.

(5) Wehrpflichtige und Zivildienstleistende sind von der Beitragspflicht befreit, wenn sie ihre Verpflichtung durch geeignete Unterlagen glaubhaft nachweisen können.

(6) Ehrenmitglieder, Vorstand und Übungsleiter sind von der Zahlung der Monatsbeiträge befreit.

(7) Die Beitragszahlungen und die Erfüllung aller übrigen sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Pflichten sind am Erfüllungsort zu erbringen.


§ 7: Sportunfallversicherung

Alle Mitglieder sind der Sportunfallversicherung der Sporthilfe e.V. des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. angeschlossen.


§ 8: Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Ihm sind alle Vereinsorgane verantwortlich und zur umfassenden Unterrichtung verpflichtet.

(2) In den Fällen des § 10 Abs. 7 muss die vom Vorstand getroffene Entscheidung durch die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist die Entscheidung aufzuheben.

(3) Im ersten Vierteljahr, also spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte erhalten:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Kassenprüfer
b) Entlastungen
c) Neuwahlen, sofern Neuwahlen gem. § 11 anstehen
d) Genehmigung des Haushaltsplanes
e) sonstige Angelegenheiten

(4) Falls die Vereinsbelange es erfordern oder 25% der Mitglieder es beantragen, ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(5) Die Einberufung zu allen Versammlungen erfolgt schriftlich oder durch Aushang in den Trainingsstätten.

(6) Anträge von Mitgliedern müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

(7) Dringlichkeitsanträge können bis zum Versammlungsbeginn schriftlich gestellt werden. Wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder dem zustimmen, müssen sie verhandelt werden.

(8) Beschlüsse werden - mit Ausnahme der gesetzlichen oder in der Satzung festgelegten Fälle - mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Über einen Punkt kann in

der Versammlung nur einmal abgestimmt werden, es sei denn, es liegt ein Formfehler vor.
Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" kann nicht abgestimmt werden.

(9) Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung angegeben werden. Für Satzungsänderungen ist mindestens eine 3/4-Stimmen-mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(10) Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.


§ 9: Stimm - und Rederecht

(1) Jedes Mitglied, das 18 Jahre alt ist und seinen Beitrag gezahlt hat, ist stimmberechtigt und hat Rederecht.

(2) Stimmkarten sind nicht übertragbar.


§ 10: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem:

Ehrenvorsitzenden
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassierer
Geschäftsführer
Abteilungsleiter
Sportlichen Leiter
Referenten für das Lehrwesen
(der) Frauenwartin
(den) Fachbereichsvertreter(n) (der noch nicht vertretenen Sportarten)
Vorsitzenden und der Stellvertreterin des Vereinsjugendausschusses

Die Vorstandsmitglieder dürfen kein Amt im Vorstand eines anderen Budo-Vereines bekleiden.

(2) Alle Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt.

(3) Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden repräsentiert und gerichtlich und aussergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten.

(4) Liegt zur Regelung der Fälle des Abs. 3 eine Übereinstimmung des 1. und 2. Vorsitzenden vor, sind Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes nicht erforderlich. In allen anderen Angelegenheiten werden Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes herbeigeführt.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6) Die Aufgabenzuweisung für die Vorstandsmitglieder ist durch den Vorstand schriftlich festzulegen.

(7) Bei grober Pflichtverletzung kann ein Vorstandsmitglied von seinen Aufgaben entbunden werden, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder dies beschliessen.

(8) Die Entlassung eines Vorstandsmitgliedes ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied auf eigenen Wunsch oder im Fall des Abs. 7 aus, so kann der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss ein geeignetes Vereinsmitglied für die restliche Amtszeit des Vorgängers bestellen.
Die Entscheidung des Vorstandes muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden (§ 8 Abs. 2).


§ 11: Wahlen/Bestellungen

(1) Die Vorstandsmitglieder - ausgenommen die Fachbereichsleiter und die Jugendleitung - werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für vier Jahre gewählt.

(2) Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, finden nach den Wahlen zum ...

1. Vorsitzenden
Geschäftsführer
Sportlichen Leiter und dem
Referenten für das Lehrwesen

zwei Jahre später die Wahlen zum

2. Vorsitzenden
Kassierer, zur
Frauenwartin und der
Abteilungsleiter statt.

(3) Neuwahlen können vor Beendigung der Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beantragt werden. Mit einfacher Mehrheit entscheidet die Mitgliederversammlung, ob dem Antrag stattgegeben wird.
Im Falle der Wahl ergibt sich die Amtszeit aus § 10 Abs. 8.

(4) Gewählt ist, wer mindestens die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
Bewirbt sich nur ein Kandidat, muss ihm die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mindestens mit einfacher Mehrheit das Vertrauen aussprechen.

(5) Die Fachbereichsvertreter werden durch die Mitglieder des Fachbereichs jährlich gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

(6) Die Jugend verwaltet sich selbst. Ihre Vertreter werden durch den Vereinsjugendtag im Sinne der Jugendordnung gewählt.
Einer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf es nicht.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 13 der Satzung.

(7) Bestellungen sind nur durch den Vorstand in den Fällen des § 10 Abs. 8 möglich.

(8) Die Vereinigung von mehr als zwei Ämtern in einer Person ist unzulässig.

(9) Der Ehrenvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Lebenszeit gewählt.


§ 12: Kassenprüfung

(1) Alle zwei Jahre sind durch die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfung erstreckt sich auf das abgelaufene Geschäftsjahr und umfasst das gesamte Vermögen des Vereins, einschliesslich der Sachwerte.

(3) Bei Beanstandungen ist sofort der Vorstand zu unterrichten.

(4) Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vor der Entlastung des Vorstandes zu erstatten.


§ 13: Jugend

(1) Für alle sportlichen und aussersportlichen Massnahmen im Kinder- und Jugendbereich ist der Vereinsjugendausschuss zuständig.
Die Einbindung in die Vereinsarbeit legt der § 10 Abs. 6 fest.

(2) Im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages erfüllt der Vereinsjugendausschuss seine Aufgaben.
Er ist dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

(3) Der Vereinsjugendausschuss unterliegt den Bestimmungen der Jugendordnung. Auch hinsichtlich der Wahlen ist die Jugendordnung bindend.

(4) Über die Verwendung der im Haushaltsplan zugewiesenen Gelder sowie über die der Jugend zufliessenden zweckgebundenen öffentlichen Mittel entscheidet der Vereinsjugendausschuss.


§ 14: Auflösung

(1) Nur eine eigens dazu einberufene Mitgliederversammlung kann in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer die Auflösung des Vereins beschliessen.

(2) Bei Auflösung des Vereins verfällt das gesamte Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes dem Stadtsportbund Dortmund zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

(3) Beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung erhalten die Mitglieder keinerlei Kapitalsanteile oder Sachwerte zurück, die zu anderer Zeit unter Eigentumsaufgabe eingebracht wurden.

(4) Im Fall der Auflösung sind zwei Liqidatoren zu wählen.


§ 15: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.


§ 16: Gerichtsstand

Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Dortmund.


§ 17: Übergangsbestimmungen

(1) Um die zeitversetzten Wahlen im Sinne des § 11 Abs. 2 zu er-möglichen, werden bei der Mitgliederversammlung 1994 folgende Vorstandsämter ausnahmsweise für nur zwei Jahre gewählt:

2. Vorsitzender
Kassierer
Abteilungsleiter
Frauenwartin

(2) Nach Beendigung dieser Wahlperiode erfolgen die Wahlen gem. § 11 Abs. 1 der Satzung.


§ 18: Schlussbestimmungen

Die geänderte Satzung wurde am 28. Februar 1993 auf der Mitgliederversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen.


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